6. Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für die häusliche Betreuung und Pflege in der Schweiz
Die Kosten für die häusliche Betreuung und Pflege von Herzinsuffizienz-Patienten können eine erhebliche finanzielle Belastung für betroffene Familien darstellen. In der Schweiz bestehen einige finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten, die dazu beitragen können, diese Belastung zu erleichtern. Im Folgenden werden die wichtigsten Möglichkeiten vorgestellt.
6.1 Pflegekostenübernahme durch die Krankenkasse
In der Schweiz werden Pflegeleistungen durch die obligatorische Krankenversicherung gesetzlich geregelt. Abzüglich eines Eigenanteils sowie der kantonal geregelten gesetzlichen Patientenbeteiligung übernimmt die Krankenkasse die Kosten für medizinische und pflegerische Leistungen, sofern diese von anerkannten Spitex-Organisationen oder selbständigen Pflegefachpersonen erbracht werden. Dabei entspricht die Grundpflege am ehesten den betreuerischen Leistungen. Sie zielt darauf ab, dem Patienten eine Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen zu geben und diesem eine selbständige Lebensführung zu ermöglichen. Grundpflege umfasst alle pflegerischen Massnahmen, die im Rahmen der Körperpflege, der psychiatrischen Grundpflege, der Ernährung, der Mobilisation sowie der Ausscheidung notwendig sind. Der Umfang hängt vom individuellen Pflegebedarf des Patienten ab und wird durch die Einstufung in eine Pflegestufe bestimmt.
Unter bestimmten Umständen kann auch eine Live-In-Betreuungskraft kassenfähige Leistungen erbringen. Die Prime Home Care hilft Ihnen dabei, solche Modelle zu organisieren.
6.2 Ergänzungsleistungen und Hilflosen-Entschädigung zur AHV/IV-Rente
Ergänzungsleistungen (EL) sind eine finanzielle Hilfe zur Sicherstellung des Existenzminimums. Personen mit einer AHV- oder IV-Rente, die trotz ihrer Rente und zusätzlichen Versicherungsleistungen ihre finanziellen Bedürfnisse nicht ausreichend decken können, können Ergänzungsleistungen beantragen. Diese können auch zur Finanzierung von häuslicher Pflege und Betreuung eingesetzt werden. Die Gewährung von Ergänzungsleistungen hängt jedoch von der Vermögenssituation des Anspruchstellers ab.
Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen die Hilfe anderer Menschen benötigt, gilt als«hilflos» und kann – je nach Alter – eine Hilflosen-Entschädigung der IV oder der AHV erhalten. Hilflosen-Entschädigung ist ein Beitrag an die Pflege- oder Betreuungskosten. Wer bereits vor dem Rentenalter eine Hilflosen-Entschädigung der IV bezogen hat, erhält sie in gleicher Höhe von der AHV, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Die Einstufung in „leicht“, „mittel“ und „schwer“ beeinflusst die Höhe der Hilflosen-Entschädigung und hängt davon ab, wie stark jemand im Alltag dauernd auf Hilfe, Betreuung oder Pflege angewiesen ist ab. Für die Einstufung werden folgende Alltagshandlungen herangezogen: Ankleiden oder Auskleiden, Aufstehen, Hinsetzen («Absitzen»), Hinlegen («Abliegen»), Essen, Körperpflege, Toilettengang sowie Fortbewegung und der Kontakt mit der Umwelt.
Wie hoch ist die monatliche Hilflosenentschädigung?
Leichte Hilflosigkeit: AHV: CHF 245.00 / IV: CHF 490.00
Mittlere Hilflosigkeit: CHF 613.00 / IV: CHF 1’225.00
Schwere Hilflosigkeit: CHF 980.00 / IV: 1’960.00
Ist eine Person in mindestens zwei dieser Handlungen auf die Hilfe von Dritten angewiesen, gilt diese als „leicht hilflos“. „Mittlere Hilflosigkeit“ liegt vor, wenn jemand trotz Hilfsmitteln in den meisten dieser Handlungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe von Dritten angewiesen ist oder sich in mindestens zwei dieser Handlungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe von Dritten verlassen muss und zudem auf dauernde persönliche Überwachung angewiesen ist. „Schwere Hilflosigkeit“ liegt schliesslich vor, wenn eine Person in allen diesen Handlungen auf Hilfe und zudem auf dauernde Pflege oder persönliche Überwachung angewiesen ist.
Um mehr über die Voraussetzungen und die Beantragung von Ergänzungsleistungen oder Hilflosen-Entschädigung zu erfahren, besuchen Sie die Webseite der AHV/IV-Stelle Ihres Kantons. Für die Gewährung von Hilflosen-Entschädigung gilt eine einjährige Wartezeit.
6.3 Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex)
Die spitalexterne, kantonal organisierte Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) bietet Unterstützung in Form von Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft an. Die Kosten für solche Leistungen werden nach einem kantonal unterschiedlichen Schlüssel von den Krankenkassen, den Gemeinden oder den Kantonen sowie dem Patienten selbst getragen. Die Details und Bedingungen der Kostenübernahme variieren daher von Kanton zu Kanton.
6.4 Übrige Unterstützungsangebote
Neben den oben genannten Möglichkeiten gibt es weitere Unterstützungsangebote wie Stiftungen, Sozialdienste und gemeinnützige Organisationen, die finanzielle oder praktische Hilfe bei der häuslichen Betreuung von Herzinsuffizienz-Patienten bieten können. Informieren Sie sich über lokale Angebote und Hilfsorganisationen in Ihrer Gemeinde oder Stadt. Möglicherweise und sofern diese besteht, werden die Kosten einer Haushaltshilfe oder für Betreuungsleistungen auch teilweise von der Zusatzversicherung zur Krankenversicherung übernommen.
Hinweis: Kontaktieren Sie die Prime Home Care, wenn Sie mehr über die Kostensituation bei der Betreuung daheim erfahren möchten.
Es ist wichtig, sich frühzeitig über die verschiedenen Unterstützungsmöglichkeiten und ihr Zusammenspiel zu informieren, um die bestmögliche Finanzierung der häuslichen Betreuung und Pflege von Herzinsuffizienz-Patienten zu gewährleisten. Das Einbeziehen professioneller Beratung und Hilfe kann dabei von grossem Nutzen sein.