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In einer barrierefreien Küche sollten die Arbeitsflächen, Schränke und Geräte so gestaltet sein, dass sie leicht zu erreichen und zu bedienen sind. Mögliche Anpassungen umfassen: – Verstellbare Arbeitsflächen, die in der Höhe angepasst werden können. – Unterfahrbare Bereiche, die ausreichend Platz für Rollstuhlfahrer bieten. – Griffe und Bedienelemente in erreichbarer Höhe und in ergonomischer Form. – Schubladen und Auszüge für leichteren Zugang zu Küchenutensilien. – Installation von Elektrogeräten, die einfach zu bedienen sind (z.B. Induktionskochfelder, Geschirrspüler mit erhöhtem Einbau). – Vereinfachung von Arbeitsabläufen durch eine gute Planung der Küchenzonen.
Um einen bequemen Zugang für Rollstuhlfahrer zu gewährleisten, sollten Türöffnungen mindestens 80 cm breit sein. In einigen Fällen kann eine Breite von 90 cm noch angenehmer sein. Die Flure sollten mindestens 120 cm breit sein, um ausreichend Platz zum Manövrieren des Rollstuhls zu bieten.
Rampen können aus verschiedenen Materialien hergestellt werden, die jeweils Vor- und Nachteile haben: – Holz: Ästhetisch ansprechend, kostengünstig und leicht zu bearbeiten. Allerdings benötigen Holzrampen regelmässige Wartung und sind empfindlich gegenüber Feuchtigkeit. – Metall (z.B. Aluminium oder Stahl): Robuster, wartungsärmer und langlebiger als Holz. Jedoch ist Metall teurer in der Anschaffung und und kann rutschig sein, wenn es nass ist. – Beton: Sehr stabil, langlebig und wartungsarm. Allerdings ist Beton teuer in der Installation und kann bei Nässe ebenfalls rutschig werden. – Modulare Rampensysteme (z.B. aus Kunststoff): Flexibel, leicht zu installieren und zu entfernen. Allerdings weniger stabil als andere Materialien uns möglicherweise teurer.
In der Schweiz gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten und Zuschüsse für die barrierefreie Gestaltung des Wohnraums. Diese können von Kanton zu Kanton unterschiedlich ausfallen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, der Invalidenversicherung (IV), Ihrer Gemeinde oder dem zuständigen kantonalen Sozialamt über die Möglichkeiten und Voraussetzungen für finanzielle Unterstützung.
In der Schweiz müssen Personen, die Pflegeleistungen erbringen und diese Leistungen mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen möchten, eine Berufsausübungsbewilligung sowie eine Zulassung gemäss Art. 49 bzw. Art. 51 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) besitzen. Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) müssen eine kantonale Betriebsbewilligung vorweisen. Grundpflegeleistungen wie Unterstützung bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilisierung können auch von Angehörigen oder Betreuungspersonen ohne spezielle Zulassungen erbracht werden. Allerdings können Betreuungsleistungen in der Regel nicht mit den Krankenkassen abgerechnet werden, es sei denn, es handelt sich um eine Zusatzversicherung.
Redakteur für Prime Home Care
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Mit unserer Hilfe können Sie bei der Betreuung zuhause viel Geld einsparen.
Übernimmt anstelle der regulären Spitex eine zertifizierte Live-In-Betreuungskraft die Aufgaben bei der Grundpflege, können diese Leistungen in vielen Kantonen mit der Krankenkasse abgerechnet werden. Die Aufsicht über die Pflegetätigkeit sowie die Abrechnung der geleisteten Stunden mit den Krankenkassen übernehmen spezialisierte und bewilligte Partner.
Gegenüber den üblichen Verleih-Lösungen bei der Betreuung zuhause können Sie so Monat für Monat oft mehrere Tausend Franken einsparen.